AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Martin Brix EDV Hard- und Software


1.) Allgemeines 

Die Vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Martin Brix EDV Hard- und Software und dem Vertragschließenden (Kunden) über den Verkauf von Hard- u. Software und Dienstleistungen. Einkaufsbedingungen und sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden für die gesamte Rechtsbeziehung ausgeschlossen. Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie mündliche Abmachungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Ein Auftrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. 

2.) Preis und Angebote 

Alle angeführten Preise sind Nettopreise in EURO exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Gültigkeit der Angebote ist 30 Tage ab Offertlegung. Angebote für Sonderangebote, Auslaufmodelle und Gebrauchtgeräte gelten nur solange der Vorrat reicht. Generelle Änderungen der Preise und Lieferbedingungen durch den Hersteller/Vorlieferanten sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Die angebotenen Preise gelten jeweils ab unserem Haus.

3.) Lieferungen 

Der Versand und der Transport erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Der Übergang von Gefahr und Zufall erfolgt mit dem Abgang der Lieferung ab Lager Martin Brix EDV Hard- und Software, auch wenn der Transport durch den Vorlieferanten organisiert und/oder durchgeführt wird. Der Kunde ist daher auch für alle anfallenden Beanstandungen zuständig, und wir bitten dies, bei der Annahme der Ware zu beachten. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Verfügbarkeit durch den Hersteller/Vorlieferanten. Die angegebenen Lieferfristen sind in jedem Fall unverbindlich. Eine Überschreitung von Lieferterminen berechtigt jedoch nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die Martin Brix EDV Hard- und Software auch berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Wenn eine Lieferung durch höhere Gewalt, Produkteinstellung des Herstellers/Vorlieferanten, Transportsperren, sowie sonstigen unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen unmöglich wird, ist die Martin Brix EDV Hard- und Software berechtigt, vom Lieferauftrag zurückzutreten. Generell werden alle Waren unfrei geliefert. Wenn Frei-Haus geliefert wird, werden Transportspesen in Rechnung gestellt. 

4.) Eigentumsvorbehalt 

Gelieferte Waren bleiben solange in unserem Eigentum, bis die gesamte Kaufpreisforderung beglichen ist. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes ohne vorherige Setzung einer Nachfrist zu fordern, dies selbst vor Fälligkeit der Kaufpreisforderung. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt auch im Falle einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der gelieferten Waren, insbesondere auch beim Einbau in andere Anlagen, aufrecht. Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer über unsere Aufforderung uns seine Forderung an den Erwerber abzutreten. 

5.) Zahlung 

Die Zahlung hat netto Kassa ohne Abzug nach Erhalt der Faktura an unsere Kassa, oder auf das in den Fakturen angeführte Konto zu erfolgen. Bei EDV Dienstleistungen oder Hardware-Projekten kann der halbe Betrag des Auftrages vor Installationsbeginn in Rechnung gestellt werden. Bei Zahlungsverzug werden13 % Zinsen per anno ab dem Tag der Fälligkeit, sowie Mahn- und Inkassospesen verrechnet. Martin Brix EDV Hard- und Software ist berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder Konkursverfahren eröffnet wird, beziehungsweise Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit besteht. Außerdem kann bei Zahlungsverzug von Wartungspauschalen nach schriftlicher Ankündigung der Support bis auf Widerruf ausgesetzt werden.

6.) Gewährleistung für PC und Software 

Die Durchführung von Gewährleistungen kann nur unter Nachweis des Kaufdatums bei Martin Brix EDV Hard- und Software geltend gemacht werden. Des weiteren müssen alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt sein. Es gelten generell die von den Herstellern gestellten Garantiebestimmungen, jedoch mindestens 6 Monate ab Lieferdatum. Die Registrierung bestimmter Produkte durch den Kunden beim Hersteller ist Voraussetzung für die Gewährleistung. Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist die Geschäftsstelle der Martin Brix EDV Hard- und Software. Kosten und Risiko des Transportes übernimmt der Kunde. Der Ersatz von Verschleißteilen z. B. Farbbänder, Toner, Druckköpfen, Batterien u.d.gl. unterliegt nicht der Gewährleistung. Wartungsverträge unterliegen gesonderten Bestimmungen. Martin Brix EDV Hard- und Software haftet keinesfalls bei Computerausfällen oder Programmfehlern für entgangenen Gewinn, für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, für Schäden an aufgezeichneten Daten, sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen uns erlöschen, wenn andere, nicht von Martin Brix EDV Hard- und Software beauftrage Personen an den Geräten Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen, oder sonstige Eingriffe vornehmen, beziehungsweise diese unsachgemäß behandeln. Das Nutzungsrecht an Individualsoftware erlischt bei Beendigung der Geschäftsbeziehung nach erfolgtem Datenexport.


7.) Storno und Umtausch 

Stornierungen von Bestellungen und Umtausch sind prinzipiell ausgeschlossen. Sollte Martin Brix EDV Hard- und Software jedoch in Ausnahmefällen einer Stornierung schriftlich zustimmen, so ist eine Stornogebühr von 30 % des Fakturenwertes zu bezahlen. Sollten wir den Umtausch bzw. die Rücknahme von Waren ausnahmsweise genehmigen, so gilt dies nur, wenn wir schriftlich zusichern und die Bedingungen des Umtausches bzw. der Rücknahme schriftlich festgelegt werden. 

8.) Referenz 

Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine Daten EDV-technisch verarbeitet werden und er ohne weitere Rückfrage als Referenz von Martin Brix EDV Hard- und Software genannt werden kann.

9.) Sonstiges 

Die im Vertrag oder Angebot nicht ausdrücklich angeführten Zusatzleistungen, wie z. B. Installationen, Inbetriebnahme und Einschulungen sind nicht Vertragsgegenstand und werden auf Wunsch des Kunden durchgeführt und getrennt verrechnet. Die Gültigkeit des Vertrages bleibt unberührt, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam werden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommen. 

10.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen und Gerichtstand ist Wien. 


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